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Barrierefreiheit

Barrierefrei-Konzept

Mit diesem Beitrag möchte ich kurz vor dem Jahreswechsel noch einmal ein Thema des Baurechts aufgreifen. Nach dem am 01.01.2019 die reformierte Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Kraft trat (siehe hierzu auch den Beitrag vom August 2018, Link), tritt nun nachträglich zum 01.01.2020 der § 9a „Barrierefrei-Konzept“ der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW) in Kraft. Damit wird ein zweiter und wichtiger Schritt gemacht, öffentlich zugängliche Gebäude umfangreich und weitreichend barrierefrei zu gestalten.

Der qualitative Unterschied zu der bereits seit 1984 in der Landesbauordnung implementierten „barrierefreien Zugänglichkeit von öffentlichen Gebäuden“ für „besondere Personengruppen“ ist nun der, dass die Barrierefreiheit schutzzielorientiert zu planen, nachzuweisen, durch die Genehmigungsbehörden zu prüfen und durch den Eigentümer entsprechend umzusetzen und über die Nutzungsdauer des Gebäudes zu erhalten ist. Die Vorgaben zum Barrierefreien Bauen (DIN 18040, Teil 1 und 2) sind weitgehend über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW) in NRW seit Januar 2019 eingeführt und sind entsprechend bei Bauvorhaben zu beachten.

Ab dem 01.01.2020 muss bei Bauanträgen zum Nachweis der Barrierefreiheit bei baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich (LBauO § 49 Absatz 2) und gleichzeitig ein „großer Sonderbau (1)“ nach § 50 Absatz 2 BauO NRW sind, ein prüffähiges Barrierefrei-Konzept im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegt werden. Dies ist eine zeichnerische und textliche Erläuterung zur Barrierefreiheit, die Bestandteil der Baugenehmigung wird und bei Änderungen fortzuschreiben ist.

Dies hat nun aus Sicht der Nutzer drei erfreuliche Aspekte, die ich weiter unten näher erläutern möchte. Erst einmal gehe ich hier darauf ein, bei welchen Gebäuden nach der Bauordnung (LBauO NRW) eine Barrierefreiheit gefordert wird.

Hier heißt es: “Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.“ (2), (3)

In diesem Zusammenhang wird auf § 2 Absatz 10 der LBauO verwiesen, wo erstmals in der Bauordnung definiert wird, was unter Barrierefreiheit zu verstehen ist. Hier heißt es: „Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

Werden diese beiden Paragraphen der Landesbauordnung nun inhaltlich verknüpft, haben alle Gebäude mit einem geplanten oder zukünftig auch nur möglichen Publikumsverkehr nach der Landesbauordnung für alle Menschen eigenständig und insbesondere ohne besondere Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar zu sein.

Nach der Gesetzesbegründung reicht hier auch nicht mehr ein Verweis darauf, dass ja eine Terminvereinbarung bei bestimmten Nutzungen notwendig ist (Praxen, Kanzleien, Büros) und dadurch Menschen mit einer Behinderung „gefiltert“ werden können. Nein! Bei den baulichen Gegebenheiten muss die Barrierefreiheit vollumfänglich berücksichtigt werden. Dies betrifft alle Arten von Behinderungen und ist bei der Zugänglichkeit und der Nutzung der Gebäude vollumfänglich herzurichten.

Hier spielt der Faktor Zeit bei möglichen Nutzungsänderungen eine entscheidende Rolle, denn die Barrierefreiheit ist für die gesamte Nutzungsdauer der baulichen Anlage nachzuweisen und nicht nur für die aktuelle Nutzung. Konkret bedeutet dies, dass alle möglichen Nutzungen ohne massive bauliche Eingriffe zu bedenken sind.

Da nicht für jedes öffentlich zugängliche Gebäude ein Barrierefrei-Konzept vorzulegen ist, bleiben hier scheinbar  noch viele Möglichkeiten der Verweigerung von Barrierefreiheit offen. Aber durch die neue LBauO und die Prüfverordnung ist klar ein deutlicheres Augenmerk auf die Barrierefreiheit gelegt worden und damit bin ich nun bei den oben erwähnten positiven Aspekten für die Nutzer.

  1. Grundsätzlich werden die Planer (Architekten) sich bei mehr oder weniger allen Bauaufgaben viel umfangreicher mit einer zielorientierten Barrierefreiheit auseinandersetzen müssen. Auch wenn kein Barrierefrei-Konzept im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegen ist, ist die Barrierefreiheit deutlich mehr in den Focus der Planer gerückt worden und durch die Aufnahme der DIN 18040 in die Liste der Technischen Baubestimmungen im geforderten Umfang umzusetzen. Dies betrifft Neubauten und vor allem auch Bestandgebäude bei einer umfangreichen Sanierung und einer Erweiterung.
  2. Die Thematik Barrierefreiheit erhält insbesondere durch die Prüfpflicht bei den Genehmigungsbehörden ein viel größeres Gewicht und davon profitieren alle Bauvorhaben im Hinblick auf die Barrierefreiheit; und hierbei sind nicht nur öffentlich zugängliche Gebäude nach § 49 LBauO, sondern auch der Geschosswohnungsbau (Gebäude mit Wohnnutzung ab Gebäudeklasse 3) betroffen.
  3. Die Gesetzeslage scheint nun erstmals für die Barrierefreiheit so gestaltet zu sein, dass eine Missachtung nicht mehr der Normalfall ist. 

Auch wenn bei Missachtung der Barrierefreiheit allgemein noch keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, kann bei Verstöße gegen die Vorgaben der Baugenehmigung ein Ordnungsgeld verhängt werden. Mir ist ein solcher Fall aus anderen Bundesländern zwar noch nicht bekannt, aber dies kann durchaus eine Drohgebärde mit der gewünschten Wirkung sein. Mit dem erhofften Ergebnis, dass die Barrierefreiheit endlich bei der Planung und Errichtung von Gebäuden beachtet wird.

Auch bei den zugelassenen Ausnahmen vom Barrierefreien Bauen nach § 49 Absatz 3 wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger Bestandsbebauung muss sich der Planer / Architekt intensiv mit der Planung der Barrierefreiheit auseinander setzen. Denn hier reicht es nicht auf die Ausnahme zu verweisen und diese Karte zu ziehen.

Die Ausnahmen sind durch einen Mehraufwand von 20% alleine für die Umsetzung baulicher Maßnahmen zur Erreichung der schutzzielorientierte  Barrierefreiheit  zu begründen. Hier ist nun erst einmal das Schutzziel zu formulieren eine Umsetzung zu planen und die möglichen Mehrkosten bei Berücksichtigung von Alternativen durch eine Kostenberechnung zu ermitteln und mit den Kosten ohne Umsetzung der Barrierefreiheit abzugleichen.  Dies erfordert vom Planer / Architekt umfangreiche Kenntnisse auf dem Gebiet des Barrierefreien Bauens, dass auch bei einer nicht vollumfänglichen Umsetzung im Bestand noch viele Menschen mit einer Behinderung profitieren werden.

Das Barrierefrei-Konzept muss in zeichnerischer Darstellung und einem schriftlichen Erläuterungsbericht  unter Angabe der technischen Anforderungen aufgestellt werden. Das prüffähige Konzept hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,
  2. Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen,
  3. Flurbreiten,
  4. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten,
  5. Aufzüge, Fahrtreppen,
  6. Treppen, Handläufe,
  7. Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle,
  8. Anordnung von Bedienelementen,
  9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,
  10. Abmessungen der Bewegungsflächen,
  11. Orientierungshilfen sowie
  12. Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018.

Zu den technischen Anforderungen  gehören zum Beispiel auch Kräfte, die aufzubringen sind, um eine Drehtür zu öffnen, Höhen für Bedienelemente und Arten von Alarmierungssignale etc.

Aus diesen Anforderungen an das Barrierefrei-Konzept lässt sich erahnen, welche Unsicherheiten auf Seiten der Planer / Architekten zurzeit noch herrscht. Die Barrierefreiheit war nie Gegenstand des Studiums und wurde lange Jahre nur sehr vernachlässigt bei der Planung von baulichen Anlagen beachtet. Oft wurde mehr Energie aufgewendet die Forderungen nach Barrierefreiheit zu umgehen, als eine durchdachte und vollumfängliche Planung zu erstellen.

Dies ist auch der Grund, warum dieser Paragraf 9a der BauPrüfVO erst jetzt, ein Jahr nach der Einführung der Landesbauordnung und der zugehörigen Bauprüfverordnung, verspätet eingeführt wird. Von Seiten des Gesetzgebers wollte man den Planern und Architekten ein Jahr länger Zeit geben, sich auf diese scheinbar völlig neue Situation einzustellen. Eigentlich hätte man erwarten können, dass das Barrierefreie Bauen seit 1984 Standard ist, aber weit gefehlt. Ich bin auf die ersten Ergebnisse gespannt und hoffe auf eine deutliche Verbesserung beim Barrierefreien Bauen bei Beachtung aller möglichen Einschränkungen (körperlich, geistig und seelisch). Meine Hoffnung beruht darauf, dass wir mit dem Barrierefrei-Konzept nun dem Ziel einer demokratischen Architektur ohne diskriminierenden Ansatz für alle Menschen ein Stück näher kommen. Und wenn dieses noch gut gestaltet wird …

(Dezember 2019|ml)

Anmerkungen:

(1)        Nach der abschließenden Aufzählung in der LBauO gelten folgende bauliche Anlagen   als „Große Sonderbauten“:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 Meter),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, z.B. Fernsehtürme, etc.
  3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben,
  5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Geschossfläche,
  6. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen,
  7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
  8. Krankenhäuser,
  9. Wohnheime,
  10. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausge nommen Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, § 47 Absatz 5 gilt entsprechend,
  11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  13. Camping- und Wochenendplätze,
  14. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  15. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m,
  17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  18. Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche.

(2)        Wohngebäude sind gesondert zu betrachten. Hier sind nach § 50 Absatz 1 alle Wohnungen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3-5  barrierefrei für eine eingeschränkte Rollstuhlnutzung herzustellen, also ohne R-Standard. Aufzüge müssen aber erst ab vier Geschosse eingebaut werden.

(3)        Bei allen Fragen der Barrierefreiheit sind Gebäude der Polizei und der Justiz ausgenommen. Dies betrifft in erster Linie die Bereiche ohne Publikumsverkehr. Nach meiner Meinung sind auch bei diesen Bauaufgaben die Bereiche mit Besucherverkehr entsprechend zu gestalten. 

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