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Sonder-Parkplätze


Das Beitragsbild zeigt ein offizielles Schild der Stadt Heidelberg und im Ergänzungstext wird noch einmal deutlich gemacht, dass dieser Parkplatz nur bestimmten Menschen vorbehalten ist.

Im folgenden Beitrag werden die verschiedenen Bedingungen und Voraussetzungen zur Nutzung eines solchen Parkplatzes beschrieben. Bei Fragen stehen die Mitarbeiter*innen der Verwaltungen sicher gerne zur Verfügung und geben Hinweise zu den einzelnen Parkerleichterungen.

Um einen solchen oft auch als „Behinderten-Parkplatz“ bezeichneten Stellplatz nutzen zu dürfen, braucht man den blauen Sonderparkausweis für Menschen mit einer Schwerbehinderung. Dieser Ausweis ist personengebunden und kann so vom berechtigten Inhaber in verschiedenen Fahrzeugen genutzt werden. Einen Parkausweis können auch der Partner oder Kinder / Eltern beantragen und / oder nutzen, wenn der berechtigte schwerbehinderte Mensch nicht selbst in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen. Die Nutzung ist aber daran gebunden, dass der schwerbehinderte Mensch befördert wird. Es reicht nicht aus, eine Fahrt im Auftrag des schwerbehinderten Menschen zu unternehmen und dabei den Parkausweis zu nutzen. Bei einer falschen Verwendung des Parkausweises droht eventuell eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren.

Ein Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht aus, um einen der ausgewiesenen Behindertenparkplätze nutzen zu können. Man benötigt auf jeden Fall zusätzlich den blauen Parkausweis, den man bei Erfüllung der Voraussetzungen beantragen kann. Dies kann man in der Stadt Aachen bei:

Straßenverkehr und Sondernutzungen (Aachen-Mitte) FB 61/400
Verwaltungsgebäude Am Marschiertor
Lagerhausstraße 20
52058 Aachen
Zimmernummer: 406
Tel.: 0241 432-6189 Fax: 0241 432-6868
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@mail.aachen.de
Link zur Internetseite

In der Städteregion Aachen sind entweder die örtlichen Stadt- und Gemeindeverwaltungen bzw. bei der Städteregion selber zuständig:

Immobilienmanagement und Verkehr A61
Zollernstraße 16
52070 Aachen
Zimmernummer: E392
Tel.: 0241 5198-3706 Fax: 0241 5198-83706
E-Mail: margit.kessel@staedteregion-aachen.de
Link zur Internetseite

„Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“

Der blaue Parkausweis gilt in allen Ländern der europäischen Union und in weiteren Ländern Europas. Allerdings unterscheiden sich die Parkerleichterungen von Land zu Land und es empfiehlt sich diesbezüglich vor antritt einer Reise zu erkundigen. Nationale Regelungen für den EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderungen finden Sie auf folgender Internetseite der EU, Link.

Um in Deutschland einen blauen Parkausweis zu bekommen, bedarf es eines Schwerbehindertenausweises mit einem der folgenden Merkzeichen:

  • aG (außergewöhnlich Gehbehindert)
  • Bl (blind)

Darüber hinaus können folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:

  • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie)
  • Menschen mit vergelichbaren Einschränkungen, z.B. beidseitige Amputation der Arme
oranger Parkausweis – berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätze

Neben dem blauen Parkausweis gibt es noch einen bundesweit gültigen orangen Parkausweis. Dieser berechtigt jeoch nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Folgende Voraussetzung müssen für den orangen Parkausweis erfüllt werden:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G  und B  und einem Grad der Behinderung  von wenigstens  80  allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70  allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50  für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn bzw. Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB  von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mindestens 70 vorliegt.

Außerdem gibt es seit November 2015 einen orangen Parkausweis, der nur in Nordrhein-Westfalen gültig ist. Hier ist das Merkzeichen B nicht mehr zur Bedingung gemacht worden. Folgende Personengruppen erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Parkausweises:

  •  Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80  allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  •  Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

Wer welche Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der Sonderparkflächen oder welche sonstigen Parkerleichterungen mit wechem Parkausweis verbunden sind, kann von Bundesland zu Bundesland leicht abweichen und erst recht zwischen den einzelnen EU-Mitgliedsländern.

Sonderparkfläche für Nutzer*innen eines Rollstuhls

Die Abmessungen eines Parkplatzes für Menschen mit einer Schwerbehinderung / Nutzer eines Rollstuhles ist so bemessen, dass der / die Nutzer*in eines Rollstuhls entweder als Fahrer oder als Beifahrer den Wagen anfahren kann und dabei die notwendige Bewegungsfläche zur Verfügung steht. Sollten Hindernisse oder Höhenunterschiede in der Seitenfläche sein, kann eventuell der / die Rollstuhlnutzer*in den Wagen nicht verlassen oder nicht mehr einsteigen.

Oft kommt es vor, dass bei einer Aufreihung von Parkflächen mit gemeinsam zu nutzender Seitenfläche sich die parkenden Fahrzeuge gegenseitig stören. Es sollten eindeutige Hinweisschilder / Gebrauchsanleitungen aufgestellt werden oder Markierungen vorgesehen werden. Es ist besonders ärgerlich, wenn ein / eine Rollstuhlnutzer*in durch falschen Gebrauch der Parkflächen am Einsteigen gehindert wird.

Die angegebene Abmessungen betreffen in erster Linie die seitliche Verladung, bei Heckverladung kann es zu erheblich größeren Platzbedarf kommen. Neben dem Verladesystem / der Rampe ist unbedingt noch die Bewegungsfläche der Rollstuhlnutzers zu beachten.

Für viele Menschen mit Behinderung bietet das Auto eine wichtige Möglichkeit, mobil zu sein. Wie oben geschildert, sind besonders Nutzer*innen von Rollstühlen und sonstigen Hilfsmittel auf ausreichend Bewegungsflächen am parkenden Fahrzeug angewiesen. Sie müssen in der Lage sein, den Rollstuhl direkt neben die Fahrzeugtür zu stellen und so ein Umsetzen zu ermöglichen.

Noch ein Hinweis auf einen personenbezogenen Sonderparkplatz. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen am Wohn- und / oder Arbeitsplatz eines Berechtigten ausgewiesen werden. Die Kennzeichnung geschieht in Deutschland zum einen durch die Beschilderung des Parkplatzes als Sonderparkplatz (Zusatzzeichen 1044-10). Ergänzt wird die Beschildung durch den Hinweis auf den berechtigten Nutzer durch Angabe der Nummer des Parkausweises (Zusatzzeichen 1044-11) und eventuell durch die Angabe des Zeitraumes der Gültigkeit, z.B. Werktags. Rechtsgrundlage ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) §45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Link.

Abschließend noch, wer ohne Erlaubnis auf einem Behindertenparkplatz parkt, kann umgehend abgeschleppt werden! Dazu kann es auch kommen, wenn keine schwerbehinderte Person an der Nutzung der Sonderparkfläche konkret gehindert wird. Dies gilt auch für Falschparker mit einem Behindertenausweis oder bei einer Fehlnutzung eines personenenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes.

Und falls der Sonder-Parkplatz mal wieder durch einen „rücksichtslos, ordnungswidrig handelnden Kraftfahrer*in“ fehlbesetzt ist, hilft vielleicht einer der folgenden Links:

(November 2019|ml)