Innerhalb der Wohnung oder einem anderen Gebäude kommt es in erster Linie auf die notwendige Bewegungsflächen an. Hier werden bei der Benutzung eines Rollstuhls oder auch einen Rolllators besondere Anforderungen gestellt.
Bei den folgenden Darstellungen dienen die in der DIN 18040 unter dem „R-Standard“ beschriebenen Anforderungen zur Orientierung. Entgegen der allgemeinen Anforderungen des „Barrierefreien Bauens“ werden mit der zusätzlichen Kennzeichnung „R“ die erhöhten Anforderungen für Nutzer*innen von Rollstühlen beschrieben. Diese Anforderungen ergeben sich aus der eingeschränkten Beweglichkeit auf der einen Seite und einem erhöhten Platzbedarfs auf der anderen Seite bei der Nutzung eines Rollstuhles. (1)
Die hier angegebenen Werte sind aus der DIN entnommen und dienen zur Orientierung. Individuelle Anpassungen können sich aus dem konkreten „Schutzziel“ ergeben. Ziel dabei ist es eine häusliche Umgebung zu schaffen, in dem ein Mensch mit körperlichen Einschränkungen behinderungsfrei seinen Alltag gestalten kann. Dabei ist die Vorgabe „alleine, selbstständig und ohne fremde Hilfe“ eine gute Basis bei alters-, unfall- oder krankheitsbedingte Einschränkungen.
Ein wichtiger Hinweis für Planer, die notwendigen Bewegungsflächen sind eigentlich „Bewegungsräume“ und die Maße sind als lichte Fertigmaße zu verstehen. Dies betrifft auch zusätzliche Einbauten und Ausstattungsgegenstände wie Handläufe, Schränke, Wickelkommoden und Mülleimer. Weiterführende Hinweise zu „Bewegungsräume“ finden sich im folgenden Beitrag: Link.
(1) Nach meinem Verständis von „Barrierefreien Bauen“ ist eine solche Unterscheidung nicht besonders zukunftssicher und auch nicht sinnvoll. Nach der Definition der Landesbauordnung NRW (LBauO, §2, Absatz 10) ist ein Gebäude dann barrierefrei, wenn es „…für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“
In dieser Definition wird auch nicht zwischen Menschen mit einer Schwerbehinderung mit oder ohne Rollstuhl unterschieden. Sondern alle Menschen, ob mit oder ohne Schwerbehinderung, ob mit oder ohne Rollstuhl müssen das Gebäude in der allgemeinen üblichen Weise nutzen können. Ein/e Nutzer*in eines Rollstuhles kann dies aber nur dann, wenn entsprechend der DIN 18040 auch die zusätzlichen Anforderungen des „R-Standards“ berücksichtigt werden – sonst ist das Gebäude eben nicht barrierefrei.
Welche Konsequenzen es hat, dass ein Gebäude nicht barrierefrei ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.