Aufzüge

Ebenen eines Gebäudes, die barrierefrei erschlossen sein sollen, müssen stufen- und schwellenlos zugänglich sein. Treppenlifte und Plattformaufzüge sind keine barrierefreien Verbindungen. Ausgenommen davon sind Wohnungen der Gebäudeklasse 3. Hier muss es nur einen Aufzug geben, wenn es mehr als drei oberirdische Geschosse gibt.

– Gegenüber von Aufzugsanlagen darf sich keine abwärts führende Treppe befinden, es sei denn sie ist mindestens 300 cm entfernt.

– Die Wartefläche vor einem Aufzug beträgt 150 cm x 150 cm. Ist der Bereich auch Durchgangsfläche muss eine zusätzliche Breite von 90 cm vorgesehen werden.

Abstand bei abwärtsführenden Treppen > 3m

– Der Aufzug muss mindestens Typ 2 sein. Das bedeutet, er hat eine Mindestabmessung von 110 cm x 140 cm. Das bietet Platz für einen Rollstuhlfahrer mit Begleitperson.

– Die lichte Zugangsbreite nach DIN 18040-1 muss mindestens 90cm betragen.

Befehlsgeber

-Bedienelemente sind 85 cm bis 105 cm anzuordnen und mindestens 50 cm von Raumkanten entfernt.

– Wichtig ist ein optischer und taktiler Kontrast zur Deckenplatte und Umgebung. Innenwände der Kabine müssen matt, nicht reflektierend sein und mit einem Spiegel ausgestattet sein.

-Rückmeldungen müssen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip konzipiert sein. Das bedeutet sie müssen gleichzeitig die Informationen für zwei Sinne vermitteln.

Sonstiges

-Es wird mindestens ein Handlauf im Kabinenkorb vorgesehen mit einer Montagehöhe von 85 cm bis 90 cm.

-Der Abstand des Handlaufes zur Wand beträgt 5 cm.

-Für den Bedarfsfall gibt es einen Klappsitz mit einer Tragfähigkeit von 100 Kg. Der Klappsitz ist besonders für Nutzer von Rollatoren und sonstige Gehhilfen notwendig.